Vorlage:Bild-PD-§-134-KUG
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| Dieses Werk, das den Namen des Urhebers nicht angibt, hat vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Herausgeber erscheinen lassen (§ 5 KUG. Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft.
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| Nach dieser Berechnung der Schutzfrist ist diese Datei gemeinfrei. |
Dieser Baustein ist im Helmstedt-Wiki derzeit (Stand Juli 2012) nur für folgende Werkarten zugelassen:
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| In jedem Fall müssen die Werke vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht worden sein. |