Vorlage:Bild-PD-§-134: Unterschied zwischen den Versionen
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Admin (Diskussion | Beiträge) AZ: Die Seite wurde neu angelegt: <onlyinclude><div id="Vorlage_Bild-PD-134"> {| {{Lizenzdesign2}} | link=|55px | <span class="licensetpl_long">Dieses Werk ist vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde (§&nbs… |
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| <span class="licensetpl_long">Dieses Werk ist vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde (§ 3 LUG). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__134.html § 134 Satz 2 UrhG], dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft.</span> | | <span class="licensetpl_long">Dieses Werk ist vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde ([https://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_betreffend_das_Urheberrecht_an_Werken_der_Literatur_und_der_Tonkunst#%C2%A7._3. § 3 LUG]). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__134.html § 134 Satz 2 UrhG], dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft.</span> | ||
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Aktuelle Version vom 22. Januar 2026, 16:18 Uhr
| Dieses Werk ist vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde (§ 3 LUG). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft.
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| Nach dieser Berechnung der Schutzfrist ist diese Datei gemeinfrei. |
Dieser Baustein ist im Helmstedt-Wiki derzeit (Stand April 2011) nur für folgende Werkarten zugelassen:
Andere Werkarten müssen zuvor diskutiert werden und können erst nach positivem Diskussionsergebnis ergänzt werden. |
| In jedem Fall müssen die Werke vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht worden sein. |